darin insbesondere die Verwendung lärmintensiver Instrumente untersagen. Sie kann zudem gestützt auf Art. 15 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms gegen jede vorschriftswidrige Lärmverursachung einschreiten. Zudem sind Widerhandlungen gegen dieses Reglement strafbar (vgl. Art. 13). Als Baupolizeibehörde kann sie im Falle eines Verstosses gegen diese Auflage die nötigen Anordnungen treffen und beispielsweise anordnen, dass die Spiele der ersten Mannschaft auf einem anderen Fussballplatz ausgetragen werden müssen.