Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 steht ein Spiel-abbruch in der alleinigen Kompetenz des Spielleiters, wobei die Reglemente des Fussballverbandes keinen Spielabbruch oder Spielunterbruch wegen der Verwendung lärmintensiver Instrumente vorsehen würden. Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragte Ergänzung der Nebenbestimmung ist deshalb nicht durchsetzbar, entscheidet doch der Schiedsrichter und nicht die Baupolizeibehörde darüber, unter welchen Umständen ein Fussballspiel zu unterbrechen oder gar abzubrechen ist.