c) Hingegen kann es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder der Beschwerdeinstanz sein, im Vornherein festzulegen, welche Folgen ein Verstoss gegen diese Auflage haben soll. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 3 steht ein Spiel-abbruch in der alleinigen Kompetenz des Spielleiters, wobei die Reglemente des Fussballverbandes keinen Spielabbruch oder Spielunterbruch wegen der Verwendung lärmintensiver Instrumente vorsehen würden.