Zudem ist sie technisch und betrieblich ohne weiteres möglich. Das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft überwiegt das Interesse an dieser für den Spieltrieb nicht notwendigen lärmverursachenden Tätigkeit. Sie entspricht auch Art. 6 des Reglements zur Bekämpfung 64 Vgl. Vorakten pag. 727 ff. RA Nr. 110/2016/119 26 des Betriebs- und Wohnlärms, wonach im Freien übermässiger Lärm zu vermeiden ist und der belästigende Gebrauch von Tonverstärkern, Lautsprechern, Musikautomaten und dergleichen untersagt ist.