b) Bei der Auflage bezüglich der geräuschintensiven Instrumente handelt es sich um eine Betriebsvorschrift, die grundsätzlich zulässig ist. Gemäss Beurteilung der Lärmschutzfachstelle vom 24. April 201564 ist eine Einschränkung des Einsatzes von geräuschintensiven Signalhörnern, Trommeln, Rasseln, Pfeifen, Megaphonen und dergleichen in Betracht zu ziehen und gemäss ihrer Einschätzung in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II auch verhältnismässig. Der Einsatz solcher Instrumente führe subjektiv zu mehr als erheblichen Störungen der Anwohnerschaft. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar.