c) Es trifft allerdings zu, dass die Auflage nicht genügend klar formuliert ist. Ein Verkehrsdienst ist dann erforderlich, wenn aufgrund des zu erwartenden grossen Besucheraufkommens mit Suchverkehr im Quartier zu rechnen ist. Aufgrund der nachvollziehbaren Beurteilung der Lärmschutzfachstelle ist dies bei Anlässen, die zum Normalbetrieb gehören, nicht der Fall. Die Auflage wird deshalb entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers 3 wie folgt angepasst: «Bei Grossanlässen bzw. seltenen Ereignissen mit hohem Besucheraufkommen ist in Absprache mit den zuständigen Verwaltungsstellen bei Bedarf ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen.»