a) Die Beschwerdegegnerin beantragt die ersatzlose Aufhebung der Auflage Alinea 4, wonach bei Grossanlässen bzw. hohem Besucherraufkommen ein genügend dimensionierter Verkehrsdienst einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer 3 wiedersetzt sich einer Auflage, bei gewissen Anlässen einen Verkehrsdienst einzusetzen, nicht grundsätzlich. Er weist lediglich darauf hin, dass es für sie kaum vorhersehbar sei, ob mit einem überdurchschnittlichen Publikumsaufmarsch zu rechnen sei.