Es ist dem Beschwerdeführer 3 deshalb zu ermöglichen, dass er die Sponsoren einmal pro Spiel nennen darf. Weitere Durchsagen zu Reklamezwecken sind für das Fussballspiel hingegen nicht erforderlich und deshalb nicht erlaubt. Dies ergibt sich im Übrigen auch Art. 6 Abs. 1 und 2 des Reglements zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms, wonach im Freien der belästigende Gebrauch von Lautsprechern und dergleichen untersagt ist, ebenso die Verwendung von Lautsprechern zu Reklamezwecken. Ausnahmen sind lediglich für besondere Veranstaltungen möglich.