Der Verzicht auf die Hintergrundmusik ist nach dem bisher Ausgeführten erforderlich, damit der Spielbetrieb der ersten Mannschaft nicht zu erheblich störenden Immissionen führt. Zudem ist er technisch und betrieblich ohne weiteres möglich und auch wirtschaftlich tragbar. Hingegen ist nachvollziehbar, dass ein Verbot, Sponsoren zu nennen, für den Beschwerdeführer 3 mit wirtschaftlich nachteiligen Folgen verbunden sein dürfte. Das Nennen von Sponsoren wurde im Fachbericht der Lärmschutzfachstelle auch nicht ausdrücklich als problematisch erwähnt. Es ist dem Beschwerdeführer 3 deshalb zu ermöglichen, dass er die Sponsoren einmal pro Spiel nennen darf.