c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auflage sei zu wenig klar. Ihr Formulierungsvorschlag trägt jedoch auch nicht zur Klärung bei, welche Durchsagen erlaubt sind und welche nicht. Der Beschwerdeführer 3 erläutert in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2016, der Stadionkatalog der 1. Liga schreibe vor, dass das Stadion mit einer Beschallungsanlage auszustatten sei. Diese sei so zu konzipieren, dass sicherheitsrelevante Durchsagen auch bei ungünstigsten Verhältnissen im Zutritts-, Aufenthalts- und Zuschauerbereich zu verstehen seien. Im Übrigen habe sie den Vorschriften kantonaler Feuerversicherer zu entsprechen.