Nebenbestimmung. Soweit noch nicht vorhanden, hat sie ein entsprechendes Benutzungsreglement für den Fussballplatz F.________ zu erlassen oder die Beschwerdeführerin 3 anderweitig zur Einhaltung der Auflagen zu verpflichten. Im Übrigen 58 Vgl. Vorakten pag. 727 ff. 59 Vgl. Vorakten pag. 247 60 Reglement vom 4. Juni 1961 zur Bekämpfung des Betriebs und Wohnlärms (SSSB 824.1) 61 Vgl. Vorakten pag. 579 ff. RA Nr. 110/2016/119 23