b) Gemäss Beurteilung der Lärmschutzfachstelle vom 24. April 201558 werden die Überschreitungen der Richtwerte um bis zu 3 dB(A) bei normalen Spielen der ersten Mannschaft nur dann als nicht erheblich störend beurteilt, wenn auf das Abspielen von Musik verzichtet wird. Die Auflage, dass auf die Hintergrundbeschallung mit Musik zu verzichten ist, ist deshalb bereits aus diesem Grund gerechtfertigt. Zudem sind aufgrund des Vorsorgeprinzips auf alle nicht mit dem Fussballspiel zusammenhängenden lärmigen Aktivitäten zu verzichten.