Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seinem Eventualbegehren folgenden Wortlaut: «Die Lautsprecheranlage sei beim Match- respektive Spielbetrieb der 56 Vgl. Präsentation des BAFU betreffend Überarbeitung der Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen, Akten RA Nr. 110/2016/119, pag. 127 57 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 1998, Art. 12 N. 28 f. RA Nr. 110/2016/119 22 ersten Mannschaft auch für die Durchsage der Sponsoren und zeitlich limitiert für die Hintergrundbeschallung mit Musik zu erlauben. Die Lautsprecheranlage sei bei Grossanlässen zu erlauben.»