a) Die Auflage, wonach die Lautsprecheranlage nur bei Spielen der ersten Mannschaft eingesetzt werden darf, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat zusätzlich angeordnet, dass die Lautsprecheranlage nur für die beim Matchbetrieb notwendigen Durchsagen verwendet werden darf und dass auf die Hintergrundbeschallung mit Musik zu verzichten ist. Diese Auflage ist umstritten. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Auflage sei zu wenig klar. Sie beantragt in ihrem Eventualbegehren folgende Formulierung: «Die Lautsprecheranlage darf nur für Durchsagen beim Matchbetrieb verwendet werden.» Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seinem Eventualbegehren folgenden Wortlaut: