Dies kann jedoch offen gelassen werden, da noch offen ist, wie die künftige Vollzugshilfe ausgestaltet sein wird. Im Übrigen steht es der Beschwerdegegnerin offen, das Betriebskonzept entsprechend den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 3 zu überarbeiten und auf seine Bewilligungsfähigkeit überprüfen zu lassen. d) Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine Einstellung des Spielbetriebs am Sonntagmittag angeordnet hat. Aus diesen Gründen werden die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers 3 betreffend Alinea 1 der Nebenbestimmungen abgewiesen. 7. Lautsprecheranlage