Betriebsvorschriften wie etwa Beschränkungen der Betriebszeiten zum Schutz der Nacht-, Sonntags und Mittagsruhe werden weiterhin zulässig sein.57 Da sich der Fussballplatz mitten im Wohngebiet befindet, wäre wohl auch unter dem Titel der Vorsorge eine Beschränkung des Spielbetriebs am Sonntagmittag gerechtfertigt, um dem erhöhten Anspruch der Nachbarschaft auf Ruhe am Sonntag angemessen Rechnung zu tragen. Dies kann jedoch offen gelassen werden, da noch offen ist, wie die künftige Vollzugshilfe ausgestaltet sein wird.