Gesamtentscheid aufgenommen. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und überzeugt. Die Einschränkung der Betriebszeiten am Sonntagmittag ist technisch und betrieblich möglich, da sie einzig eine Anpassung der künftigen Spielpläne erfordern. Angesichts des Umstandes, dass sich der Sportplatz F.________ mitten in einem Wohnquartier befindet, überwiegt das Ruhebedürfnis der Nachbarinnen und Nachbarn am Sonntagmittag das Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. 54 Vgl. Vorakten pag. 093 f. 55 Vgl. Vorakten pag. 091 RA Nr. 110/2016/119 21