b) Die Lärmermittlung und -beurteilung erfolgt nicht gestützt auf den konkreten Spielbetrieb des Beschwerdeführers 3. Massgebend ist viel mehr das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin bzw. der in den Lärmprognosen der Beschwerdegegnerin beurteilte Modellbetrieb. Dieser sieht am Sonntag von 10:00-18:00 normale Spiele mit 100 Zuschauern vor. Die Lärmschutzfachstelle und die Vorinstanz haben deshalb ihre Beurteilung zu Recht auf dieses Benutzungsmodell abgestellt. Die gemäss Betriebskonzept beantragten Benützungszeiten und Nutzungsarten wurden mit Ausnahme der Ruhezeit an Sonntagen von 12:00-14:00 Uhr bewilligt.