von erheblicher Bedeutung. Reklamationen seien keine bekannt. Ein Zusammenhang mit dem Einbau des Kunstrasens bestehe nicht. Der angefochtene Entscheid unterstelle unterschwellig und fälschlicherweise, es würden auch Spiele der Aktivmannschaft stattfinden. Soweit eine Nebenbestimmung betreffend die sonntägliche Ruhezeit aufgenommen werde, müsse berücksichtigt werden, dass mangels Reklamationen bei der Interessenabwägung das Vorsorgeprinzip weniger stark gewichtet werden müsse.