a) Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, das sonntägliche Spielverbot sei für ihn zu einschränkend. Er setze seit Jahren jeweils am Sonntag zwischen 12:00-14:00 Uhr ausschliesslich Juniorenspiele an. Dieser Zeitraum sei für den reibungslosen Spielbetrieb RA Nr. 110/2016/119 20