Auch die vereinzelte Überschreitung der Spitzenpegel beim Torjubel beurteilte sie als nicht erheblich störend. Sie zog weiter in Erwägung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Zuschauerzahlen über 700 die Richtwerte für seltene Ereignisse überschritten werden könnten. Eine allfällige Überschreitung erachtete die Lärmschutzfachstelle als vertretbar störend. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Beurteilung der Lärmschutzfachstelle teilte und deren Empfehlungen übernahm, ist somit nicht zu beanstanden. 6. Spielverbot während der Ruhezeit am Sonntag