Diese Überschreitungen beurteilte die Lärmschutzfachstelle als erheblich störend. Sie empfahl deshalb verschiedene Massnahmen zur Lärmminderung, damit die Immissionen für die am stärksten betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner als nicht erhebliche Störungen beurteilt werden könnten. Abgesehen von der Auflage betreffend Verkehrsdienst, wurden die Nebenbestimmungen von Ziff. 4.2 in den Gesamtentscheid aufgenommen, damit die Immissionsgrenzwerte voraussichtlich nicht überschritten werden.