Der genaue Zeitplan ist noch nicht bekannt. Die definitive überarbeitete Fassung der Sportlärm-Vollzugshilfe dürfte daher erst im Sommer oder Herbst 2017 vorliegen. Es ist deshalb noch offen, ob sämtliche angedachten Änderungen in der künftigen Fassung verbleiben werden. Im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte die Ermittlung und Beurteilung des Lärms des geänderten 49 Vgl. dazu Vollzugshilfe, S. 13 ff. 50 Vgl. dazu Vollzugshilfe S. 19 51 Vgl. dazu Vollzugshilfe S. 19 f. 52 Vgl. BGer 1C_34/2011 vom 27. Juli 2011 E. 2.1, 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4.3 und 4.4.4;