Die Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt sowohl für die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten wie auch für die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume: für den Tag ausserhalb der Ruhezeiten, den Tag innerhalb der Ruhezeiten und die Nacht.51 Die Vollzugshilfe stellt den Vollzugsbehörden somit Grundsätze und ein Richtwertschema für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen zur Verfügung, das der schweizerischen Umweltschutzgesetzgebung entspricht.52