Die Vollzugshilfe empfiehlt in Anlehnung an die 18. BImSchV ein an die schweizerischen Empfindlichkeitsstufen angepasstes Richtwertschema.50 Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastung bildet in der Regel ein Nutzungskonzept, in dem die Nutzung der Sportanlage für die unterschiedlichen Tage und Nutzungsintensitäten (Normalbetrieb/seltene Ereignisse) festgehalten ist. Die Beurteilung der Lärmbelastung erfolgt sowohl für die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten wie auch für die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume: für den Tag ausserhalb der Ruhezeiten, den Tag innerhalb der Ruhezeiten und die Nacht.51