entweder anhand spezifischer Lärmmessungen ermittelt oder aus der Fachliteratur beigezogen werden.49 Die Vollzugshilfe empfiehlt in Anlehnung an die 18. BImSchV ein an die schweizerischen Empfindlichkeitsstufen angepasstes Richtwertschema.50 Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastung bildet in der Regel ein Nutzungskonzept, in dem die Nutzung der Sportanlage für die unterschiedlichen Tage und Nutzungsintensitäten (Normalbetrieb/seltene Ereignisse) festgehalten ist.