Für die Beurteilung der seltenen Ereignisse ist das intensivste dieser Ereignisse massgebend. Unterschieden werden die drei Zeiträume Tag, Nacht (die lauteste Stunde) und Ruhezeiten. Dem speziellen Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen wird insofern Rechnung getragen, als eine mittägliche Ruhezeit definiert wird, für die unter gewissen Umständen eine separate Beurteilung vorzunehmen ist. Sofern nicht im kommunalen Polizeireglement oder aufgrund der ausdrücklichen Anweisung der Gemeindebehörden etwas anderes verlangt wird, empfiehlt das BAFU, die Mittags-Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen auf 12:00 bis 14:00 Uhr anzusetzen.