Die Vollzugshilfe zeigt, wie die Methodik des deutschen Regelwerkes auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden kann, damit der Lärm von Sportanlagen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung störungsgerecht beurteilt werden kann. Beurteilt wird dabei nicht der jahresdurchschnittliche Betrieb, sondern zwei Zustände (bei maximaler Auslastung), nämlich der Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse (maximal 18 Tage pro Jahr). Für die Beurteilung des Normalbetriebs ist der maximal zulässige Betrieb eines normalen Tages massgebend. Für die Beurteilung der seltenen Ereignisse ist das intensivste dieser Ereignisse massgebend.