b) Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts47 hat das BAFU eine Vollzugshilfe für die Beurteilung des Lärms von Sportanlagen herausgegeben. Dabei handelt es sich nicht um eine Norm, die zwingend beachtet werden müsste, sondern um eine Empfehlung.48 Als Grundlage dient die 18. BImSchV. Die Vollzugshilfe zeigt, wie die Methodik des deutschen Regelwerkes auf schweizerische Verhältnisse übertragen werden kann, damit der Lärm von Sportanlagen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung störungsgerecht beurteilt werden kann.