Die Emissionsbegrenzungen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 USG verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als Instrumente zur Emissionsbegrenzung kommen unter anderem Emissionsgrenzwerte, Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie Verkehrsoder Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 Bst. a bis c USG) in Frage. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der