Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art 8 Abs. 3 LSV). Die vorhersehbare Erhöhung der Lärmimmissionen ist nicht das einzige Kriterium für das Vorliegen einer wesentlichen Änderung. Es muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die Änderung gewichtig genug ist, um als wesentlich qualifiziert und den Rechtsfolgen von Art. 18 USG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 LSV unterstellt zu werden.