b) Den Fussballplatz F.________ gibt es gemäss den Akten (mindestens) seit 1902. Ab 1931 wurde er von den beiden Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers 3 genutzt.39 Der Fussballplatz F.________ wurde somit lange vor Inkrafttreten des USG erstellt und gilt damit als bestehende Anlage. Wird eine solche Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).