Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm. Auch der Schall von Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zum Betriebslärm zu rechnen, genauso wie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe oder den durch den Gebrauch von Megafonen, Musikinstrumenten, Knallkörpern und ähnlichen Geräten verursachte Lärm. Das gleiche gilt auch für den Lärm von Nebeneinrichtungen wie zum Beispiel einem zur Sportanlage gehörenden Gastwirtschaftsbetrieb.38