a) Beim Sportplatz F.________ handelt es sich um eine (ortsfeste) Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG36 und Art. 2 Abs. 1 LSV37, die Einwirkungen in Form von Lärm erzeugt. Der Anlage zuzurechnen sind alle Geräusche, die durch ihre bestimmungsgemässe Benutzung verursacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Areals erzeugt werden. Über den technischen Eigenlärm hinaus ist einer Sportanlage also derjenige Lärm zuzurechnen, der von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm.