Aufgrund der Ausdehnung des Spielbetriebs wäre eine neue Lärmbeurteilung erforderlich. Zudem müsste das geänderte Vorhaben wohl erneut publiziert werden, da der Kreis der von der Änderung berührten Dritten nicht eindeutig bestimmbar ist (vgl. dazu Art. 27 Abs. 5 Bst. a BewD). Die Beschwerdegegnerin geht mit dem Beschwerdeführer 3 davon aus, dass die überarbeitete Vollzugshilfe "Lärm von 33 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761) 34 Vgl. dazu Ziff. 1 des Berichts der J.________ AG vom 7. April 2015, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 249 35 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,