e) Zusammenfassend steht fest, dass bezüglich des Spielbetriebs einzig zu prüfen ist, ob das Spielverbot in der Ruhezeit am Sonntag von 12:00-14:00 Uhr berechtigt ist. Die übrigen Anträge zum Spielbetrieb (Ausdehnung der Spielzeiten am Sonntag, Spiele mit mehr als zehn Zuschauern in den Ruhezeiten unter der Woche) liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes und müssten im Rahmen eines Projektänderungsgesuchs oder eines neuen Baugesuchs eingebracht werden. Als Eventualantrag können sie nicht ins Verfahren eingebracht werden.35 Aufgrund der Ausdehnung des Spielbetriebs wäre eine neue Lärmbeurteilung erforderlich.