Demgegenüber müssen die seltenen Ereignisse bzw. Grossanlässe in den Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich genannt werden, da sie in Absprache mit der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei als zuständige kantonale Lärmschutzfachstelle (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV33) definiert wurden34 und Gegenstand des bewilligten Betriebskonzepts bilden. Falls die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 3 bezüglich der Grossanlässe oder seltenen Ereignisse über das bewilligte Betriebskonzept hinausgehen wollen, müssten sie ein Projektänderungsgesuch samt Lärmprognose einreichen.