Es wäre auch hier eine Projektänderung erforderlich. Auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers 3, während der sonntäglichen Ruhezeit eine limitierte Anzahl Juniorenspiele ab 13:00 Uhr zu erlauben, weicht vom beantragten und (teilweise) bewilligten Betriebskonzept ab. Demgegenüber müssen die seltenen Ereignisse bzw. Grossanlässe in den Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich genannt werden, da sie in Absprache mit der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei als zuständige kantonale Lärmschutzfachstelle (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. e KLSV33) definiert wurden34 und Gegenstand des bewilligten Betriebskonzepts bilden.