Würde diese Auflage aufgehoben, hätte dies lediglich zur Folge, dass das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen bewilligt wäre. Zusätzlich erlaubt wäre somit der Spielbetrieb an Sonntagen von 12:00-14:00 Uhr. Hingegen wären Spiele mit mehr als zehn Zuschauern in den Ruhezeiten unter der Woche weiterhin nicht erlaubt. 31 Vgl. dazu Ziff. 1 und 2.2 des Berichts der J.________ AG vom 7. April 2015, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 249 ff. 32 Vgl. BGer 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 5.2 RA Nr. 110/2016/119 13