4.2 Alinea 1). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass diese Nebenbestimmung im Wesentlichen das zur Bewilligung unterbreitete Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin für den Normalbetrieb wiedergibt und insoweit lediglich klarstellt, was aufgrund des Baugesuchs ohnehin gilt. Eine Auflage im Rechtssinn stellt sie einzig bezüglich des Spielverbots am Sonntag von 12:00-14:00 Uhr dar, da sie nur in diesem Punkt vom Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin abweicht. Würde diese Auflage aufgehoben, hätte dies lediglich zur Folge, dass das Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin ohne Einschränkungen bewilligt wäre.