Streitgegenstand ist somit zum einen, ob die Auflage betreffend die geräuschintensiven Instrumente verschärft oder aufgehoben werden soll, ob auf die Auflage über die zulässigen Lautsprecher-Durchsagen verzichtet werden kann und ob bei hohem Besucheraufkommen ein Verkehrsdienst eingesetzt werden muss. Andererseits sind die bewilligten Betriebszeiten insofern umstritten, als in den Ruhezeiten (täglich ab 20:00 Uhr und an Sonntagen von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) grundsätzlich kein Spielbetrieb erlaubt ist, mit Ausnahme von Spielen mit bis zu 10 Zuschauern unter der Woche (Montag bis Freitag) ab 20:00 Uhr (vgl. Nebenbestimmung Ziff. 4.2 Alinea 1).