Rahmen definiert ist.31 Veranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse, für die keine Einschränkungen gelten, sind nicht vorgesehen. Dieses für die Lärmberechnung massgebliche Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin wurde der Beurteilung zugrunde gelegt und weist auch den maximal möglichen Betrieb aus.32 Abgesehen vom Spielverbot am Sonntag zwischen 12:00-14:00 Uhr, hat die Vorinstanz dieses Betriebskonzept bewilligt.