wenn die Anlage die massgeblichen Belastungsgrenzwerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird. Die Bewilligungsbehörde hat deshalb eine Lärmprognose zu verlangen, wenn eine Überschreitung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG22, Art. 38 Abs. 1 LSV23).24 Die Lärmprognose samt dem zugrundeliegenden Betriebskonzept gehört deshalb ebenfalls zu den Baugesuchsunterlagen (vgl. Art. 10 Abs. 5 BewD). Das Betriebskonzept bildet Bestandteil der Baubewilligung.25