b) Die Vorinstanz hat das Vorhaben der Beschwerdegegnerin gemäss Baugesuch vom 30. Mai 2014 samt den dazugehörigen Situations- und Projektplänen mit Nebenbestimmungen bewilligt. Abgesehen von den zusätzlichen Bedingungen und Auflagen ist es somit so bewilligt, wie es der Bewilligungsbehörde im Zeitpunkt des Entscheids zur Beurteilung vorlag. Jede Abweichung davon setzt die vorgängige Bewilligung einer Projektänderung oder die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens voraus.19 Was genau bewilligt worden ist, ergibt sich somit aus der Baueingabe.