Die angefochtene Verfügung bildet nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Als Folge der Dispositionsmaxime bestimmen im Beschwerdeverfahren die Parteien innerhalb dieses Rahmens den Streitgegenstand. Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind grundsätzlich unzulässig. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.18 Es ist daher vorab zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.