Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.17 Die Gehörsverletzung kann im Beschwerdeverfahren vor der BVE unbestritten geheilt werden, da ihr nach Art. 40 Abs. 3 BauG die volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Die Beschwerdegegnerin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs Mehrkosten oder einen prozessualen Mehraufwand verursacht hat. Die Heilung der Gehörsverletzung hat daher keine Auswirkungen im Kostenpunkt.