Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren die Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.15 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Schlussbemerkungen erst zusammen mit dem Gesamtentscheid zugestellt hat. Sowohl die Einsprechenden als auch die Bauherrschaft hatten daher keine Möglichkeit, vor dem Erlass des Entscheides von ihrem Replikrecht Gebrauch zu machen. Insofern wurde das rechtliche Gehör verletzt.