a) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Schlussbemerkungen erst zusammen mit dem Gesamtentscheid zugestellt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil ihr damit die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, allenfalls nochmals dazu Stellung zu nehmen. Die Gehörsverletzung könne geheilt werden, was aber bei den Kostenfolgen berücksichtigt werden müsse.