d) Die Beschwerdegegnerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von belastenden Nebenbestimmungen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 2. Rechtliches Gehör