Als Beigeladener ist er befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen.11 Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann deshalb insoweit eingetreten werden, als er die Aufhebung oder Änderung von Nebenbestimmungen verlangt, die ihn belasten. Hingegen kann er nicht mehr verlangen, als die Beschwerdegegnerin als Bauherrin zur Bewilligung beantragt hat, oder zusätzliche Auflagen zulasten der Beschwerdegegnerin beantragen. Zudem ist die Erteilung der Gesamtbewilligung im Grundsatz unbestritten und bildet deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers 3 ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann nicht auf seine Beschwerde eingetreten werden.